Inhaltshinweis: Auf dieser Seite geht es auch um sexualisierte Gewalt, Missbrauch von Kindern und das Verbreiten intimer Bilder ohne Einwilligung. Hilfsangebote findest du am Ende der Seite.
Diese Seite erklärt die allgemeine Rechtslage zum Prüfdatum. Sie ist keine Rechtsberatung und kann nicht jeden Fall abdecken. Gesetze ändern sich: Prüfe die unten verlinkten amtlichen Texte und lass dich für deine Situation von einer Anwältin, einem Anwalt oder einer Beratungsstelle beraten.
So liest du diese Seite
Die drei Länder haben eine ähnliche Rechtstradition, unterscheiden sich aber im Detail. Wo es Unterschiede gibt, findest du eine Karte pro Land. Die Angaben beziehen sich jeweils auf das Strafgesetzbuch (StGB) des Landes. Deutsche und österreichische Vorschriften werden als Paragrafen (§) zitiert, schweizerische als Artikel (Art.).
Welches Recht gilt, hängt in der Regel davon ab, wo etwas passiert, nicht von deiner Staatsangehörigkeit. Online können die Gesetze mehrerer Länder gleichzeitig greifen. Wenn du über Grenzen hinweg lebst, reist oder datest, behalte die Regeln aller beteiligten Länder im Blick.
Nur für Erwachsene
Consation und alle sexuellen Inhalte der Seite richten sich an Erwachsene ab 18 Jahren. Diese Seite erklärt die Altersgrenzen, damit du das Recht und den Schutz verstehst, den es jungen Menschen gibt, und nicht, um seine Grenzen auszuloten.
Gesetze ändern sich, und Gerichte entscheiden im Einzelfall. Nutze diese Seite zur Orientierung und prüf die verlinkten amtlichen Texte oder hol dir Beratung, bevor du dich auf ein Detail verlässt.
Schutzalter und Schutz junger Menschen
Alle drei Länder schützen Kinder ausnahmslos und geben Jugendlichen bis 18 zusätzlichen Schutz. Altersgrenzen und Ausnahmen unterscheiden sich.
Deutschland
Sexuelle Handlungen an einem Kind unter 14 Jahren sind ein schweres Verbrechen (§ 176 StGB). War die Handlung einvernehmlich und ist der Unterschied in Alter, Entwicklungsstand und Reife gering, kann das Gericht von Strafe absehen (§ 176 Abs. 2). Unter 18-Jährige sind vor dem Ausnutzen einer Zwangslage und vor sexuellen Handlungen gegen Entgelt geschützt, und wer über 21 ist und die fehlende Fähigkeit einer Person unter 16 zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, macht sich strafbar (§ 182 StGB). Zusätzlicher Schutz gilt in Erziehungs-, Betreuungs-, Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen (§ 174 StGB).
Österreich
Unmündige, also Personen unter 14, schützen § 206 StGB (Beischlaf und gleichzusetzende Handlungen) und § 207 StGB (andere geschlechtliche Handlungen). Es gibt enge Ausnahmen bei geringem Altersunterschied: höchstens drei Jahre bei § 206, wenn die jüngere Person mindestens 13 ist, und höchstens vier Jahre bei § 207, wenn sie mindestens 12 ist, und nur, wenn keine schweren Folgen eintreten. § 207b StGB schützt unter 16-Jährige, denen die Reife fehlt, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen, und unter 18-Jährige vor dem Ausnützen einer Zwangslage oder vor Entgelt.
Schweiz
Das Schutzalter liegt bei 16. Sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren sind strafbar (Art. 187 StGB), außer der Altersunterschied zwischen den Beteiligten beträgt nicht mehr als drei Jahre (Art. 187 Ziff. 2). Jugendliche ab 16 und unter 18 sind vor dem Ausnützen einer Abhängigkeit geschützt, etwa in Erziehung, Betreuung oder Arbeit (Art. 188 StGB). Art. 193 StGB schützt Menschen jeden Alters vor dem Ausnützen einer Notlage oder Abhängigkeit.
Diese Regeln schützen junge Menschen. Sie markieren keinen Punkt, ab dem alles erlaubt ist: Auch über dem Schutzalter kann es strafbar sein, Druck, Abhängigkeit oder Geld auszunutzen.
18+ heißt 18+
Der Maßstab von Consation für Erwachsene ist einfach: kein sexueller Kontakt, kein sexueller Chat und keine sexuellen Bilder mit Menschen unter 18. Wenn du dir beim Alter einer Person nicht sicher bist, halt an und kläre es, bevor irgendetwas passiert.
Einvernehmen und Sexualstrafrecht
Alle drei Länder bestrafen heute sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person, auch ohne Gewalt oder Drohung. Wie das Gesetz formuliert ist, unterscheidet sich.
Deutschland
Seit der Reform, die im November 2016 in Kraft trat, bestraft § 177 StGB sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person („Nein heißt Nein“). Ein Nein, das mit Worten oder erkennbar durch Verhalten ausgedrückt wird, reicht aus; körperliche Gegenwehr ist nicht nötig. Erfasst ist auch das Ausnutzen einer Person, die keinen Willen bilden oder äußern kann, einer Person, deren Fähigkeit dazu erheblich eingeschränkt ist (außer man hat sich ihrer Zustimmung versichert), und eines Überraschungsmoments. Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall.
Österreich
Vergewaltigung (§ 201 StGB) und geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB) setzen Gewalt, Freiheitsentzug oder Drohung voraus. Seit 1. Jänner 2016 bestraft § 205a StGB („Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“) auch den Beischlaf oder eine gleichzusetzende Handlung gegen den Willen einer Person, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung. § 205 StGB schützt Menschen, die wehrlos sind oder die Bedeutung des Vorgangs nicht einsehen können. Eine intensive Berührung intimer Körperstellen kann sexuelle Belästigung sein (§ 218 Abs. 1a StGB).
Schweiz
Seit 1. Juli 2024 bestraft das revidierte Sexualstrafrecht sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person („Nein heisst Nein“): den sexuellen Übergriff (Art. 189 StGB) und die Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Beide erfassen ausdrücklich das Ausnützen eines Schockzustands, oft Freezing genannt, in dem eine Person weder Nein sagen noch sich wehren kann. Vergewaltigung umfasst heute jede Form des Eindringens in den Körper und gilt unabhängig vom Geschlecht. Art. 191 StGB schützt urteilsunfähige und zum Widerstand unfähige Personen. Die Schweiz hat sich damit bewusst für die Ablehnungslösung („Nein heisst Nein“) entschieden und nicht für die Zustimmungslösung („Nur Ja heisst Ja“).
Was das praktisch bedeutet
- Zustimmung gilt für eine bestimmte Handlung in einem bestimmten Moment. Wer einer Sache zustimmt, stimmt nicht allem zu.
- Du kannst deine Zustimmung jederzeit zurückziehen, auch mitten in einer Session. Wer nach einem erkennbaren Nein weitermacht, kann sich strafbar machen.
- Wer schläft, bewusstlos oder stark berauscht ist, kann nicht Nein sagen und ist in allen drei Ländern besonders geschützt. Verlass dich in dieser Situation nicht auf eine frühere Zustimmung.
- Schweigen, Erstarren oder fehlende Gegenwehr sind kein Ja. Das Schweizer Recht nennt den Schockzustand ausdrücklich.
- Eine Zustimmung, die durch Druck, Drohung oder das Ausnutzen einer Abhängigkeit zustande kommt, ist nicht frei und kann selbst strafbar sein.
Eine Debatte in Deutschland
Keines der drei Länder hat bisher eine Zustimmungslösung („Nur Ja heißt Ja“) eingeführt: § 177 StGB in Deutschland, § 205a StGB in Österreich und Art. 189 und 190 StGB in der Schweiz stellen alle darauf ab, ob eine Handlung gegen den Willen einer Person geschah. Unabhängig vom rechtlichen Maßstab gilt bei Consation: ein aktives, klares und fortlaufendes Ja.
Einwilligung in Körperverletzung beim BDSM
Impact Play, Striemen, blaue Flecken oder enges Bondage können rechtlich eine Körperverletzung sein. Die Einwilligung zählt viel, aber ihre Grenzen legt das Gesetz fest, nicht die Beteiligten.
Deutschland
Nach § 228 StGB ist eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person nur rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Der Bundesgerichtshof hat 2004 entschieden (BGHSt 49, 166), dass einvernehmliche sadomasochistische Handlungen nicht schon als solche sittenwidrig sind. Die Grenze ist aber jedenfalls überschritten, wenn die Handlung die einwilligende Person bei vorausschauender objektiver Betrachtung in konkrete Todesgefahr bringt. Im Fall ging es um Druck auf den Hals einer Frau, um ihr bei einem von ihr gewünschten Fesselspiel die Luft zu nehmen. Sie starb, und ihre Einwilligung rechtfertigte die Tat nicht.
Österreich
Nach § 90 StGB ist eine Körperverletzung oder Gefährdung nicht rechtswidrig, wenn die betroffene Person einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass sich das nicht auf schwere Körperverletzungen erstreckt, die bei sadomasochistischen Praktiken zugefügt werden (11 Os 134/06z, 2007). Als schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) gelten unter anderem eine Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen und an sich schwere Verletzungen.
Schweiz
Das Schweizer Strafrecht kennt keine allgemeine geschriebene Regel zur Einwilligung in Körperverletzungen; die Grenzen ergeben sich aus Rechtsprechung und Lehre. Bei Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) ist die Einwilligung grundsätzlich beachtlich, und das Bundesgericht hat sie bei einer einfachen Körperverletzung im BDSM-Kontext als entscheidend angesehen (BGE 129 IV 1). Bei schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), zu der auch lebensgefährliche Verletzungen gehören, gilt eine Einwilligung nach herrschender Lehre im Allgemeinen nicht als rechtfertigend.
Was keine Einwilligung abdecken kann
- Breath Play, Würgen und Strangulieren. Druck auf den Hals kann innerhalb von Sekunden zu Bewusstlosigkeit und ohne Vorwarnung zu bleibenden Schäden oder zum Tod führen, und Gerichte haben Handlungen mit konkreter Todesgefahr trotz Einwilligung als rechtswidrig gewertet.
- Alles, was schwere oder bleibende Verletzungen riskiert, etwa Knochenbrüche, tiefe Wunden oder Schäden an Organen, Nerven oder Augen.
- Alles, was nach dem Zurückziehen der Zustimmung oder über das Vereinbarte hinaus geschieht.
- Alles, was geschieht, während die andere Person nicht reagieren kann, zum Beispiel nachdem sie das Bewusstsein verloren hat.
Praktisch heißt das: Sprecht über eure Wünsche, vereinbart Grenzen und ein Safeword und bleibt deutlich in dem Bereich, in dem Verletzungen geringfügig sind und folgenlos heilen. Wenn etwas schiefgeht, hol sofort medizinische Hilfe. Die Sorge vor rechtlichen Folgen darf einen Anruf beim Notruf nie verzögern.
Schriftliche Vereinbarungen und „Sklavenverträge“
Viele Menschen im BDSM schreiben ihre Grenzen, Rollen und Regeln auf, und der Vereinbarungs-Editor von Consation hilft dabei. Solche Dokumente können für die Kommunikation sehr wertvoll sein. Rechtlich sind sie aber keine durchsetzbaren Verträge über sexuelle Handlungen oder darüber, Verletzungen hinzunehmen.
Warum dich ein solcher Vertrag nicht binden kann
- Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig: § 138 BGB in Deutschland, § 879 ABGB in Österreich und Art. 20 OR in der Schweiz. Eine Verpflichtung zu sexuellen Handlungen oder zum Erdulden von Körperverletzungen gilt allgemein als ein solcher Fall.
- Das Schweizer Recht hält außerdem fest, dass sich niemand seiner Freiheit entäußern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grad beschränken kann (Art. 27 ZGB).
- Eine private Vereinbarung ändert nichts am Strafrecht. Eine Unterschrift macht nicht erlaubt, was § 177 oder § 228 StGB in Deutschland oder die entsprechenden österreichischen und schweizerischen Vorschriften verbieten.
- Die Zustimmung bleibt jederzeit widerruflich. Eine Klausel wie „ein Rücktritt ist ausgeschlossen“ kann dir dieses Recht nicht nehmen.
Unterschrieben heißt nicht für immer einverstanden
Wenn dir jemand sagt, ein Dokument verpflichte dich weiterzumachen, etwas hinzunehmen, das du nicht mehr willst, oder für das Aufhören eine Strafe zu zahlen, ist das Druck und kein Einvernehmen. Du kannst jederzeit aufhören.
So nutzt du eine schriftliche Vereinbarung gut
- Sieh sie als Protokoll eines Gesprächs, nicht als Regelwerk, das darüber steht, wie sich jemand heute fühlt.
- Geht sie regelmäßig durch und immer dann, wenn sich etwas verändert.
- Halte Grenzen, Safewords, wichtige Gesundheitsinformationen und Aftercare-Bedürfnisse fest.
- Bewahr sie privat und sicher auf: Sie enthält sensible Informationen über euch beide.
Intime Bilder und Aufnahmen
Ein intimes Bild aufzunehmen, es zu behalten und es weiterzugeben sind getrennte Entscheidungen. Die Zustimmung zu einer davon ist keine Zustimmung zu den anderen.
Alle drei Länder bestrafen es, intime Situationen ohne Einwilligung aufzunehmen und intime Bilder ohne Einwilligung weiterzugeben. Wie weit die Vorschriften reichen, ist unterschiedlich, deshalb gilt überall dieselbe sichere Regel: Frag, bevor du ein Foto machst, und zeig oder teile es nie ohne ein klares Ja für genau diesen Zweck.
Deutschland
§ 184k StGB (seit 2021) bestraft es, unbefugt Bildaufnahmen von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person herzustellen oder zu übertragen, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind, und eine solche Aufnahme wissentlich unbefugt weiterzugeben, auch wenn sie mit Erlaubnis entstanden ist. § 201a StGB schützt Menschen in ihrer Wohnung oder in anderen gegen Einblick besonders geschützten Räumen, auch vor der Weitergabe von Aufnahmen. Wer ein Bildnis ohne Einwilligung verbreitet, kann sich außerdem nach § 33 in Verbindung mit § 22 KUG strafbar machen.
Österreich
§ 120a StGB („Unbefugte Bildaufnahmen“, in Kraft seit 1. Jänner 2021) bestraft es, absichtlich ohne Einwilligung Bildaufnahmen von Genitalien, Schamgegend, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person herzustellen, wenn diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind oder sich die Person in einer Wohnstätte oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet. Wer eine solche Aufnahme ohne Einwilligung anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, wird strenger bestraft. Verfolgt wird nur mit Ermächtigung der betroffenen Person.
Schweiz
Seit 1. Juli 2024 bestraft Art. 197a StGB („Unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten“) die Weiterleitung nicht öffentlicher sexueller Inhalte, etwa Bilder, Videos oder Texte, an eine Drittperson ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person. Wer den Inhalt öffentlich macht, wird strenger bestraft. Art. 179quater StGB bestraft es, Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung mit einem Aufnahmegerät aufzunehmen, und solche Aufnahmen aufzubewahren oder weiterzugeben.
Bilder von Menschen unter 18
Sexuelle Bilder von Minderjährigen fallen unter die Vorschriften zu kinder- und jugendpornografischen Inhalten: § 184b und § 184c StGB in Deutschland, § 207a StGB in Österreich und Art. 197 StGB in der Schweiz. Wer sie herstellt, sich verschafft, besitzt oder teilt, begeht eine schwere Straftat. Auf die engen Ausnahmen für einvernehmliche Bilder, die Jugendliche von sich selbst oder voneinander machen, solltest du dich nicht verlassen. Fordere solche Bilder nie an, behalte sie nicht und leite sie nicht weiter, auch nicht, um sie zu melden: Wende dich stattdessen an die Polizei.
Wenn deine intimen Bilder weitergegeben wurden
- Sichere zuerst Beweise: Screenshots, auf denen Inhalt, Profilname, Link, Datum und Uhrzeit zu sehen sind. Lösch keine Chats oder Nachrichten.
- Melde den Inhalt der Plattform, über deren Meldeweg für ohne Einwilligung geteilte intime Bilder.
- Mit StopNCII.org können Erwachsene auf dem eigenen Gerät einen digitalen Fingerabdruck (Hash) eines Bildes erstellen. Teilnehmende Plattformen können passende Uploads dann erkennen und entfernen, das Bild selbst wird nie hochgeladen.
- Erstatte Anzeige bei der Polizei. Viele dieser Taten werden nur auf Antrag der betroffenen Person verfolgt, und in Deutschland und der Schweiz gilt dafür in der Regel eine Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem du weißt, wer es war.
- Hol dir Unterstützung: Opferhilfe und spezialisierte Beratungsstellen helfen bei den nächsten Schritten, und eine Anwältin oder ein Anwalt berät dich zu Löschung und Schadenersatz.
- Wenn jemand droht, Bilder zu veröffentlichen, falls du nicht zahlst oder mehr schickst (Sextortion), geh nicht darauf ein. Brich den Kontakt ab, sichere die Beweise und erstatte Anzeige.
Wo du Hilfe bekommst
Du musst damit nicht allein umgehen. Unterstützung ist oft kostenlos und hängt nicht davon ab, dass du etwas bei der Polizei anzeigst.
Deutschland
Der WEISSE RING unterstützt Betroffene von Straftaten, auch mit Hilfe bei einer ersten anwaltlichen Beratung. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät rund um die Uhr kostenlos, anonym und in vielen Sprachen, und es gibt auch ein Hilfetelefon für Männer, die Gewalt erleben. Fachberatungsstellen bei sexualisierter Gewalt gibt es in den meisten Regionen.
Österreich
Der Opfer-Notruf, den der WEISSE RING im Auftrag des Justizministeriums betreibt, berät Betroffene von Straftaten kostenlos und vertraulich. Die Gewaltschutzzentren in allen Bundesländern unterstützen Menschen, die Gewalt erleben. Betroffene sexueller Gewalt können im Strafverfahren kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung bekommen.
Schweiz
Jeder Kanton hat Opferhilfe-Beratungsstellen nach dem Opferhilfegesetz des Bundes. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich, und du kannst sie nutzen, egal ob die Täterin oder der Täter ermittelt oder angezeigt wurde. Seit 1. Mai 2026 gibt es zusätzlich eine landesweite Opferhilfe-Nummer, die rund um die Uhr erreichbar ist.
Rechtliche Beratung
- Eine Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht kann dich beraten, bevor du Anzeige erstattest oder wenn dir etwas vorgeworfen wird. Frag gleich zu Beginn nach den Kosten.
- Wenn das Geld knapp ist, frag nach staatlicher Unterstützung für Beratung und Vertretung. In Deutschland kannst du zum Beispiel bei geringem Einkommen Beratungshilfe beantragen.
- Opferhilfe- und Beratungsstellen können dich an Anwält*innen vermitteln, die Erfahrung mit Sexualdelikten und bildbasierter Gewalt haben.
- In Deutschland unterstützt HateAid Menschen, die digitale Gewalt erleben, auch wenn intime Bilder ohne Einwilligung geteilt wurden.
Wenn du gerade in Gefahr bist, wähl den Notruf. Beratungs- und Krisentelefone für dein Land findest du bei den Hilfetelefonen im Bereich Sicherheit.
Das Wichtigste in Kürze
- Alles Sexuelle auf dieser Seite ist für Erwachsene. Menschen unter 18 sind tabu.
- Ein Nein, mit Worten oder erkennbar durch Verhalten, heißt: aufhören. Das Schweizer Recht erfasst ausdrücklich auch das Erstarren.
- Zustimmung kann jederzeit zurückgezogen werden, und eine schriftliche Vereinbarung ändert daran nichts.
- Eine Einwilligung macht nicht alles erlaubt: Handlungen, die das Leben gefährden oder schwere, bleibende Verletzungen riskieren, deckt sie nicht ab.
- Die Zustimmung zu einem Foto ist keine Zustimmung, es weiterzugeben.
- Wenn dir etwas passiert ist, hast du ein Recht auf Unterstützung, und sie ist oft kostenlos.
Quellen und weiterführende Links
Wir verlinken unabhängige Gesundheitsbehörden, Beratungsstellen und amtliche Gesetzestexte. Sie sind nicht für unsere Inhalte verantwortlich.
- Deutschland: § 176 StGB, Sexueller Missbrauch von Kindern (gesetze-im-internet.de)
- Deutschland: § 177 StGB, Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- Deutschland: § 228 StGB, Einwilligung
- Deutschland: § 184k StGB, Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
- Deutschland: § 201a StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
- Deutschland: BGH, Urteil vom 26. Mai 2004, 2 StR 505/03 (BGHSt 49, 166), bei HRR-Strafrecht
- Österreich: Strafgesetzbuch, unter anderem § 90, § 120a und §§ 205 bis 207b (RIS)
- Österreich: OGH, 23. Jänner 2007, 11 Os 134/06z, Einwilligung und schwere Körperverletzung (RIS)
- Schweiz: Strafgesetzbuch, unter anderem Art. 122 bis 126, 179quater und 187 bis 197a (Fedlex)
- Schweiz: Bundesamt für Justiz, Opferhilfe